Einvernehmliche Scheidung: Trennung einfach gemacht?

Wenn eine Ehe scheitert, bedeutet dies für die betroffenen Paare oft eine sehr starke emotionale Belastung. Wollen sich Ehegatten dann in der Folge der Trennung scheiden lassen, steht häufig die folgende Frage im Raum: Wie bekommen wir die Scheidung möglichst unkompliziert, schnell und kostengünstig über die Bühne? Scheidungswillige Ehegatten haben einige Möglichkeiten, letztendlich das Scheidungsverfahren dadurch zu vereinfachen und zu beschleunigen, in dem sie sich vorab über die Scheidungsfolgen einigen und sich einvernehmlich scheiden lassen, ohne langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu betreiben. Darüber berichtet im Folgenden Herr Rechtsanwalt Christian Kieppe [https://www.online-scheidung-deutschland.de/]

Die mit der Trennung verbundene emotionale Belastung und Traurigkeit lässt sich durch die Vorteile der einvernehmlichen Scheidung wohl kaum lindern. Eine einvernehmliche Scheidung ermöglicht es aber vielleicht, dass nicht alle Brücken abgebrochen und alles Porzellan zerstört werden, so dass während und im Anschluss an das Scheidungsverfahren ein respektvoller und fairer Umgang miteinander möglich bleibt.

Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Jede Scheidung ist grundsätzlich unangenehm und belastend. In vielen Fällen besteht aber die Möglichkeit, die mit der Trennung verbundenen Konsequenzen repektvoll untereinander zu besprechen und gemeinsam Lösungen für anstehenden Probleme zu finden.

Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist, wie bei jeder Scheidung, zunächst ein Scheitern der Ehe. Eine Ehe ist unter anderem dann gescheitert, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden möchten.

 

Daneben sollten sich die Ehegatten in allen potentiellen Streitpunkten einig sein.

Dies beginnt mit der Klärung der Wohnverhältnisse, wer verbleibt gegebenenfalls in der ehemals ehelichen Wohnung und muss ein bestehender Mietvertrag eventuell umgeschrieben werden. Auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist unter Umständen möglich, sofern die Trennungsvoraussetzungen eingehalten werden. Das heißt, die Eheleute verfügen über getrennte Schlafmöglichkeiten, erbringen keinerlei gegenseitige Versorgungsleistungen mehr und treten nach außen hin auch nicht mehr als Eheleute in Erscheinung.

 

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, sollten die Ehepartner im Punkt des Umgangs- und Sorgerechts einig sein. Bei der Klärung dieser Fragen steht ausschließlich das Wohl der Kinder im Vordergrund und nicht die Probleme der Eltern untereinander. Eine Regelung wäre beispielsweise, dass das Kind oder die Kinder in der ehelichen Wohnung mit dem dort verbleibenden Partner leben können und dem Ausziehenden ein Umgangsrecht mit dem Kind oder den Kindern eingeräumt wird; zum Beispiel alle 14 Tage am Wochenende. Entscheidend ist jedoch, dass überhaupt eine Vereinbarung getroffen wird an die sich beide Seiten zu halten gewillt sind und im Interesse des Kindes oder der Kinder sind. Das Sorgerecht wird von der Ehescheidung nicht angetastet. Das bedeutet, dass die geschiedenen Eheleute auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht behalten. Je nach dem wo sich der Lebensmittelpunkt der Kinder befindet muss auch geklärt werden, wer in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen hat.

 

In Sachen Vermögen und Unterhalt sieht das Gesetz zwar Regelungen vor, die im Falle eines Streits Anwendung finden, allerdings auch im Hinblick auf jeden besonderen Einzelfall individuell abgeändert werden können. Die Ehegatten sollten also versuchen, auch im Hinblick auf die Aufteilung des Vermögens und der Frage evt. gegenseitiger Unterhaltsansprüche, eine Einigung herbeizuführen. Einer solchen Einigung muss es nicht entgegenstehen, dass sich beiden Parteien auch über ihre Rechte und Pflichten anwaltlich beraten lassen. Erst wenn beide Ehegatten umfassend informiert sind, ist oftmals eine faire Einigung möglich. Eine verbindliche Einigung bedarf auch einer bestimmten Form. Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung und des nachehelichen Unterhaltes bedürfen der notariellen Beurkundung oder eines gerichtlichen Vergleiches. Vor Abschluss einer solchen weitreichenden Scheidungsfolgevereinbarung sollte immer vorab anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Versorgungsausgleich bei der einvernehmlichen Scheidung

Oftmals ist es so, dass die Ehegatten während der Ehe auf Grund unterschiedlicher Erwerbsbiografien und Kindererziehungszeiten auch unterschiedlich hohe Rentenansprüche für den späteren Fall der Rente erworben haben. Damit nicht ein Ehepartner durch die Scheidung benachteiligt wird, sieht der Versorgungsausgleich nun vor, dass die Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, jeweils hälftig geteilt werden. Zu den Rentenansprüchen zählen zum einen die gesetzlichen Rentenanwartschaften, jedoch auch betriebliche und private Altersversorgungen. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen, also automatisch, durch das Familiengericht durchgeführt, sofern die Ehepartner keine abweichenden Regelungen, zum Beispiel durch einen notariellen Vertrag, zum Versorgungsausgleich getroffen haben.

Wenn die Ehezeit länger als drei Jahre angedauert hat, wird auch bei der einvernehmlichen Scheidung ein Versorgungsausgleich vorgenommen. Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich allerdings nur auf Antrag einer der Parteien durchgeführt. Die Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet mit dem Letzten des Vormonats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.

Das Gesetz ermöglicht es den Ehegatten auch bei dem Versorgungsausgleich von der allgemeinen Regelung abzuweichen und eine individuelle Regelung zu Versorgungsausgleich zutreffen, so kann der Versorgungsausgleich zum Beispiel ganz ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden. Eine solche Vereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit wiederum der notariellen Beurkundung oder eines gerichtlichen Vergleiches.

 

Vorteile der einvernehmlichen Scheidung

 

Die im Vorfeld getroffenen Einigungen verfolgen den Zweck, dass vor Gericht nicht mehr gestritten wird und somit deutlich geringere Anwalts- und Gerichtskosten anfallen und das Scheidungsverfahren unter Umständen schon nach wenigen Wochen abgeschlossen werden kann. Bei einer solchen einvernehmlichen Scheidung ist es auch nicht erforderlich, dass beide Ehegatten vor Gericht anwaltlich vertreten sind. Daher muss lediglich eine Partei einen Rechtsanwalt beauftragen (Anwaltszwang), der den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreicht und mündlich im Scheidungstermin den Antrag auf Ehescheidung stellt. Der andere Ehegatte kann dann einfach ohne eine anwaltliche Vertretung der Scheidung zustimmen. Da nur ein Anwalt beauftragt wird, entfallen natürlich die Kosten für einen zweiten Anwalt. Vielleicht können sich die Ehegatten auch darauf verständigen, die Kosten des einen beauftragten Anwalt zu teilen. Sind sich die Parteien in den wesentlichen Punkten einig, muss auch vor Gericht nicht mehr lang und emotional gestritten werden. Die Verhandlung bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert in der Regel nur wenige Minuten.

Rücksicht auf Kinder und Kraft für einen echten Neuanfang

Eine Scheidung ist keine einfache Angelegenheit und es gibt Konstellationen, in denen die Ehegatten so zerstritten sind, dass es schlicht unmöglich scheint, sich in den Streitfragen zu einigen. Dennoch lässt sich bei einer rational gesteuerten, auf die wirtschaftlichen und emotionalen Interessen beider Ehegatten bedachten fairen Herangehensweise viel Wut, Schmerz und Trauer vermeiden. Diese Kraft kann im Anschluss an die Trennung und das Scheidungsverfahren für die Neuregelung der persönlichen Lebensverhältnisse deutlich sinnvoller genutzt werden. Auch die Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind und unter der Trennung der Eltern ganz besonders leiden, profitieren von einer „harmonischen“ Trennung. Es gibt für Kinder nichts schlimmeres, als den Streitereien und dem gegenseitigen Misstrauen der Eltern untereinander ausgesetzt zu sein. Sie haben es verdient, dass sie rücksichtsvoll und respektvoll behandelt werden.

Das Wohl der Kinder sollte bei den Überlegungen der Ehegatten an erster Stelle stehen.

Was dennoch beachtet werden muss

Nur einen Anwalt zu beauftragen heißt auch, dass nur ein Ehepartner im Scheidungsverfahren vertreten wird. Der beauftragte Anwalt ist insofern gebunden, als er ausschließlich die Interessen seines Mandanten vertritt. Falls es also während des laufenden Scheidungsverfahrens bzw. in dem Scheidungstermin doch noch zu einem Streit kommen sollte, so kann der andere Ehegatte selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt und in jedem Stand des Verfahrens noch einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Auch im Vorfeld ist es nicht möglich, dass ein Anwalt in Anbetracht eventuell Interessenkonflikte beide Parteien juristisch berät. Es steht daher, wie bereits erwähnt, einer einvernehmlichen Scheidung auch nicht entgegen, wenn sich beide Parteien vorab anwaltlich beraten lassen. Wenn sich dann beide Parteien einig sind und ggf. sogar im Anschluss an eine für diesen Fall dringend angeratenen anwaltliche Beratung eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen haben, steht einer einvernehmlichen, schnellen und kostengünstigen Scheidung nichts mehr im Weg.

Über den Autor

Christian Kieppe ist als Rechtsanwalt seit 25 Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts in Münster tätig. Insbesondere hat sich Herr Kieppe auf die bundesweite Durchführung sogenannter „Online Scheidungen“ spezialisiert, die von zu Hause aus beauftragt werden kann, ohne dass ein Anwaltsbesuch erforderlich ist. Auf der Internetseite finden Sie neben vielen kostenlosen Informationen außerdem einen Scheidungskostenrechner und die Telefonnummer für eine unverbindliche und kostenlose Beratung. Über dieses Scheidungsangebot berichtete bereits das ZDF unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Christian Kieppe aus Münster.

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